Es resultiert eine Entscheidgebühr von gerundet Fr. 12'690.00 (§ 7 VKD). Die von der Klägerin dem Beklagten geschuldete Parteientschädigung ist ausgehend von dem bei besagtem Streitwert resultierenden Grundentschädigung von Fr. 21'870.85 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der zur Hälfte durch einen Zuschlag von 10 % für eine zweite Rechtsschrift (Eingabe vom 6. Dezember 2023) kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 15'205.70 (= Fr. 21'870.85 x 0.9 x 0.75 x 1.03). Das Obergericht erkennt: