6. Ausganggemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Streitwert beläuft sich auf Fr. 264'565.27 (= Fr. 246'498.92 [materiell] + Fr. 18'066.35 [selbständig angefochtener Kostenpunkt = Fr. 45'486.65 {der Klägerin auferlegter Anteil der Gerichtskosten gemäss erstinstanzlichem Prozessausgang, vgl. vorstehende E. 5.1.} ./. Fr. 27'420.30 {Fr. 30'467.00 x 0.9 = Betrag, der der Klägerin gemäss diesem Prozessausgang, aber bei den von ihr geltend gemachten tieferen Gerichtskosten hätten auferlegt werden müssen}]). Es resultiert eine Entscheidgebühr von gerundet Fr. 12'690.00 (§ 7 VKD).