Wäre die Abnahme der von der Klägerin selber angebotenen Beweise durch die Vorinstanz aus den nun im Berufungsverfahren angerufenen Gründen offenkundig nicht mehr angezeigt gewesen, hätte die Klägerin nach Erlass der Beweisanordnung am 4. Juli 2022 (act. 406 ff.), worin die Abnahme der von ihr nun als unnötig erachteten Beweismittel vorgesehen wurde, mitteilen können und – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben – mitteilen müssen, dass sich die Durchführung des Augenscheins und die Einholung der Verkehrswertschätzung erübrige. - 22 -