5.3. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Wie der Beklagte in seiner Berufungsantwort (S. 7 Rz. 25) richtig einwendet, hat die Klägerin im Zusammenhang mit dem Klagebegehren 2 (Ersatz für Baurecht) die Einholung einer Verkehrswertschätzung (Klage, act. 15 Rz. 50) und im Zusammenhang mit dem Klagebegehren 3 (Verwendungen) die Durchführung eines Augenscheins (Replik act. 219 Rz. 171 ff.) verlangt. Zwar darf von einem Gericht erwartet werden, dass es auf die Abnahme offensichtlich unnötiger Beweise verzichtet.