Beides sei aber "völlig unnötig" gewesen, nachdem die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der Verwendungen schon im Februar 2022 zurückgezogen habe und das Argument, das zum Nichteintreten auf als Ersatz für das von der Klägerin selber aufgehobene Baurecht geführt habe, vom Beklagten schon im April 2022 vorgebracht worden sei. Diese Kosten wären bei einer nur minimalen Aufmerksamkeit der Vorinstanz vermeidbar gewesen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien auf die Entscheidgebühr von Fr. 30'467.00 zu beschränken.