Diese Kosten seien nämlich entstanden, weil die Vorinstanz in Hinblick auf die von der Klägerin verlangte Rückerstattung des Werts des Baurechts im Dezember 2022 eine Verkehrswertschätzung des Baurechts eingeholt und in Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen im November 2022 einen Augenschein auf dem Grundstück durchgeführt habe. Beides sei aber "völlig unnötig" gewesen, nachdem die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der Verwendungen schon im Februar 2022 zurückgezogen habe und das Argument, das zum Nichteintreten auf als Ersatz für das von der Klägerin selber aufgehobene Baurecht geführt habe, vom Beklagten schon im April 2022 vorgebracht worden sei.