5.2. Mit ihrer Berufung (S. 10 Rz. 8) beanstandet die Klägerin die Höhe der Gerichtskosten. Für den auferlegten Zuschlag von 25 % sowie die Berücksichtigung der Kosten der Beweisführung als Gerichtskosten gebe es keine Grundlage. Diese Kosten seien nämlich entstanden, weil die Vorinstanz in Hinblick auf die von der Klägerin verlangte Rückerstattung des Werts des Baurechts im Dezember 2022 eine Verkehrswertschätzung des Baurechts eingeholt und in Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen im November 2022 einen Augenschein auf dem Grundstück durchgeführt habe.