Die Vorinstanz hat bei einem (nicht streitigen) Streitwert von Fr. 1'759'417.38 (= Fr. 1'200'000.00 + Fr. 472'381.00 + Fr. 87'036.38) die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteikosten) ausgangsgemäss verlegt, d.h. die Gerichtskosten zu neun Zehnteln der Klägerin und zu einem Zehntel dem Beklagten auferlegt und die Klägerin verpflichtet, unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) dem Beklagten vier Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. Im Rahmen der Bestimmung der Gerichtskosten hat sie die Entscheidgebühr von an sich Fr. 30'467.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) wegen besonderen Aufwands (Durchführung zweier Verhand-