Die Entscheide des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Mai 2021 (S. 12 f.) sowie des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (S. 6 f.), beide betreffend die vom Beklagten erhobene Arresteinsprache, wie auch E. 7.4.3.und 7.4.4 des angefochtenen Urteils befassen sich mit der Frage nach dem Verjährungsbeginn. Seite 2 der Verfügung des kantonalen Departements Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, vom 24. September 2019 (Klageantwortbeilage 3) sowie die Seiten 12 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020 (Klagebeilage 14) enthalten sodann ohnehin einzig Feststellungen zur Gutgläubigkeit der Klägerin im Erwerbszeitpunkt.