Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung (S. 8, insbesondere Fn. 26) und in der Eingabe vom 27. November 2023 (S. 5 Rz. 6) nicht zu hören, alle mit dem Fall befassten Behörden und Gerichte hätten ihr durchgehend guten Glauben zugebilligt. Die Entscheide des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Mai 2021 (S. 12 f.) sowie des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (S. 6 f.), beide betreffend die vom Beklagten erhobene Arresteinsprache, wie auch E. 7.4.3.und 7.4.4 des angefochtenen Urteils befassen sich mit der Frage nach dem Verjährungsbeginn.