18) – jedenfalls ab 11. Februar 2016 die schon damals anwaltlich vertretene Klägerin aufgrund der Intervention der kantonalen Departements Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, darum wusste, dass der am 14. Dezember 2014 geschlossene Grundstückkaufvertrag (Klagebeilage 10) nicht bewilligungsfähig (vgl. auch Klageantwortbeilage 6) und deshalb "schwebend" (Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E. 4.2) ungültig war. Dies muss – gerade in Anbetracht der oben beschriebenen Problematik (ungerechtfertigte Schlechterstellung der dinglich berechtigten Partei [Eigentümer nach Art. 938 Abs. 1 ZGB] gegenüber der bloss obligatorisch