938-940 ZGB ein sich während der Besitzesdauer einstellender Wechsel von Gutgläubigkeit zu Bösgläubigkeit beachtlich. Für die ab Eintritt der Bösgläubigkeit ist Art. 940 ZGB einschlägig, wonach der Besitzer den danach bezogenen und versäumten (natürlichen und zivilen) Früchte herauszugeben hat (vgl. STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 7 der Vorbemerkungen zu Art. 938-940 ZGB).