4.4. Ergänzt sei Folgendes: Selbst für den Fall, dass man der Klägerin folgend die besitzrechtlichen Bestimmungen (Art. 938-940 ZGB) zur Anwendung bringen wollte, erscheint die von der Klägerin geltend gemachte eigene Gutgläubigkeit (vgl. Berufung S. 8) für die gesamte Besitzesdauer in hohem Masse zweifelhaft. Zwar ist jedenfalls im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (14. Dezember 2014, Klagebeilage 10) die Klägerin gutgläubig war. Allerdings ist im Zusammenhang mit Art. 938-940 ZGB ein sich während der Besitzesdauer einstellender Wechsel von Gutgläubigkeit zu Bösgläubigkeit beachtlich.