Immerhin berücksichtigte die Vorinstanz Verwendungen im Umfang von Fr. 83'526.08, welche sie von der Verrechnungsforderung der Beklagten auf Herausgabe der Zins- und Pachtzinsen in Abzug brachte (angefochtener Entscheid E. 9.1.4.2.). Dies wurde vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht beanstandet und ist daher nicht zu überprüfen. In der Replik (act. 246 Rz. 195) hatte die Klägerin zwar weitere Verwendungen über Fr. 161'822.35 "geltend gemacht". Der Betrag wurde von der – anwaltlich vertretenen – Klägerin nicht (klageänderungsweise) eingeklagt und deshalb nie zum Gegenstand des vorliegenden Prozesses.