Fr. 87'036.38 unbestrittene Mietzinseinnahmen der Klägerin in (mindestens) gleicher Höhe gegenüberstünden. Deshalb "reduzierte" sie ihre Klage in diesem Umfang durch das Fallenlassen des Klagebegehrens 3 (act. 220, Rz. 174). Dies wertete die Vorinstanz als Klagerückzug (angefochtener Entscheid E. 6.2.3), was im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht als falsch gerügt wird. Immerhin berücksichtigte die Vorinstanz Verwendungen im Umfang von Fr. 83'526.08, welche sie von der Verrechnungsforderung der Beklagten auf Herausgabe der Zins- und Pachtzinsen in Abzug brachte (angefochtener Entscheid E. 9.1.4.2.).