des Aufwands des auf der Liegenschaft geführten Gewerbes (Führung eines Tierheims) geltend zu machen (vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.6). Die Höhe der von der Vorinstanz berücksichtigten, noch nicht mit Verwendungen der Klägerin verrechneten (vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.6) Mietzinseinnahmen ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht streitig und beläuft sich auf Fr. 246'498.92 (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.1.4.2 und 9.4). 4.3.6. Dem Anspruch auf eine Nutzungsvergütung kann der Besitzer seine an der Sache getätigten Verwendungen gegenüberstellen. Über Verwendungen der Klägerin ist allerdings im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) zu befinden: