Während dieses gesamten Zeitraums betrieb die – als Aktiengesellschaft konstituierte (vgl. Handelsregisterauszug, Klagebei- lage7) – Klägerin auf dem gekauften Grundstück offenbar ein Tierheim. Unter diesen Umständen ist ein (ergänzendes) faktisches Vertragsverhältnis zu bejahen, zumal eine gewerbliche Nutzung im Zweifelsfall eine mindestens ebenso hohe Beanspruchung der Sache impliziert wie eine Eigennutzung, und der Klägerin deshalb eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen. Diese ist in der Höhe der vereinnahmten Mietzinse festzusetzen; dafür muss der Klägerin grundsätzlich kompensatorisch zugestanden werden, den gesamten Aufwand für die gekaufte Liegenschaft einschliesslich