Dabei ist zu beachten, dass es sich beim faktischen Vertragsverhältnis zufolge eines ungültigen Lizenzvertrags (Dauerschuldverhältnis) einerseits und einem ungültigen Kaufvertrag (Nichtdauerschuldverhältnis) anderseits um unterschiedliche faktische Vertragsverhältnisse handelt (HARTMANN, a.a.O., Rz. 626 ff.). Im ersten Fall ist ein exklusives faktisches Vertragsverhältnis gegeben, weil für die Zeit der faktischen Nutzung des Immaterialguts ohne gültige vertragliche Grundlage (Lizenz) grundsätzlich das (ungültig) vereinbarte Entgelt geschuldet ist (HARTMANN, a.a.O., Rz. 272 ff., vgl. auch Rz.