Aus dieser Überlegung hat es nicht nur für Dauerschuldverhältnisse (Leasingvertrag in BGE 110 II 244), sondern auch für einen gewöhnlichen Kaufvertrag als Nichtdauerverschuldverhältnis dafürgehalten, dass der (gutgläubige) Besitzer dem Berechtigten eine Nutzungsvergütung schulde, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsanfechtung wegen Irrtums Jahre vergangen seien (Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2004 vom 27. September 2004 E. 4.2). In beiden Fällen hat es dem vindizierenden Eigentümer – abweichend von Art. 938 ZGB – gestützt auf ein faktisches Vertragsverhältnis ("rapport contractuel de fait") einen (Ne- ben-) Anspruch auf eine Entschädigung für den (mehrjährigen) Gebrauch