dafürgehalten, dass es unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ("sur le plan de l'équité") nicht befriedige, wenn der (gutgläubige) Besitzer die Sache über einen langen Zeitraum habe benützen können (BGE 110 II 244 E. 2b ff.). Aus dieser Überlegung hat es nicht nur für Dauerschuldverhältnisse (Leasingvertrag in BGE 110 II 244), sondern auch für einen gewöhnlichen Kaufvertrag als Nichtdauerverschuldverhältnis dafürgehalten, dass der (gutgläubige) Besitzer dem Berechtigten eine Nutzungsvergütung schulde, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsanfechtung wegen Irrtums Jahre vergangen seien (Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2004 vom 27. September 2004 E. 4.2).