4.3.5. 4.3.5.1. Aber selbst für den Fall, dass man entgegen der in vorstehender Erwägung dargestellten Lehrmeinung die Rückabwicklung ungültiger Verträge nicht nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Vindikation) und ungerechtfertigte Bereicherung vornehmen wollte, könnte der Klägerin nicht gefolgt werden. Denn das Bundesgericht hat im einen Leasingvertrag betreffenden BGE 110 II 244 E. 2b ff. dafürgehalten, dass es unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ("sur le plan de l'équité") nicht befriedige, wenn der (gutgläubige) Besitzer die Sache über einen langen Zeitraum habe benützen können (BGE 110 II 244 E. 2b ff.).