an Art. 932 ff. ZGB] und dass nicht an den Hergang gedacht worden sei, wo der Besitzer die Sache vom Berechtigten selber im Rahmen eines ungültigen Vertrags vermeintlich zu Eigentum übertragen erhalten habe. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, die beim Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 2012) die Übereignung (traditio) einer beweglichen Sache (Art. 714 ZGB) auch bei einer unwirksamen causa das Eigentum übergehen liess, sofern zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass Eigentum übertragen bzw. erworben werden sollte, sodass die Sache nur aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden konnte (vgl. dazu STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 32 der Vorbemerkungen zu Art.