4.3.4. In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die Unterschiede zwischen den Regeln des Besitzesrechts (Art. 938 ff. ZGB) und des Bereicherungsrechts (Art. 62 ff. OR) hinsichtlich der Frage der Nutzungsvergütung bei gutgläubigem Besitz unter Wertungsgesichtspunkten nicht zu überzeugen vermögen (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 31 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 938- 940 ZGB, HARTMANN, a.a.O., Rz. 632 sowie ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 26 vor 938-940 ZGB). Denn eigentlich wäre zu erwarten, dass ein dingliches Recht dem daran Berechtigten gegenüber Drittpersonen einen stärkeren Schutz verschafft als ein bloss obligatorischer Anspruch.