Ist demgegenüber ein Besitzer zur Rückgabe einer Sache nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, kann nach quasi einhelliger Meinung der Berechtigte die (tatsächlich gezogenen) Nutzungen (darunter die zivilen Früchte) unabhängig von der Bös- oder Gutgläubigkeit des Besitzes herausverlangen (BGE 84 II 179 E. 4; HARTMANN, a.a.O., Rz. 598; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 58.04; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020., Rz. 1525).