4.3.3. Nach Art. 938 Abs. 1 ZGB wird, wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, dadurch, dass er sie seinem vermuteten Recht gemäss benutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. Dieser kann sodann, wenn der gutgläubige Besitzer für notwendige und nützliche Verwendungen Ersatz beansprucht, die vom Besitzer bezogenen Früchte auf diese Forderung anrechnen (Art. 939 Abs. 1 und 3 ZGB). Demgegenüber muss der bösgläubige Besitzer dem Berechtigten sowohl für die bezogenen als auch für die versäumten Früchte Ersatz leisten (Art. 940 Abs. 1 ZGB).