4.3.2. In der Berufung wird geltend gemacht, dass nach mehrheitlich vertretener Lehrmeinung (vgl. dazu die bei STARK/LINDENMANN [Berner Kommentar, 2016, N. 26 der Vorbemerkungen zu Art. 938-940 ZGB] zitierten Stellen), aber grundsätzlich auch gemäss Bundesgericht (BGE 110 II 244 E. 2b) sich die Herausgabe von Nutzungen im Rahmen der Rückabwicklung ungültiger (und insbesondere nichtiger) Veräusserungsverträge nach Art. 938 ff. ZGB und nicht nach Art. 62 ff. OR richte (vgl. E. 3.4 hievor).