4.3. 4.3.1. Was die vorliegend zentrale Frage anbelangt, ob bei einem ungültigen Veräusserungsvertrag der Veräusserer vom Erwerber mit der Sache erzielte Nutzungen besitzes- oder nur bereicherungsrechtlich zurückverlangen kann, ist vorauszuschicken, dass der von den Parteien im Dezember 2014 abgeschlossene Grundstückkaufvertrag (Klagebeilage 10) nichtig war, weil die dafür nach Art. 61 ff. BGBB erforderliche Bewilligung nicht erteilt wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020, Klagebeilage 14).