, 2007, Rz. 460). Früchte, seien es natürliche oder zivile, gehören aber zu den Nutzungen (vgl. dazu HARTMANN, Die Rückabwicklung von Schuldverträgen, 2005, Rz. 581), die über den dinglichen oder bereicherungsrechtlichen Hauptanspruch hinaus nach Massgabe von Art. 938-940 ZGB oder Art. 62 ff. OR auszugleichen sind. Mit anderen Worten handelt es sich beim Anspruch auf Herausgabe der Nutzung (hier zivile Früchte) stets um einen Nebenanspruch, der neben den dinglichen oder bereicherungsrechtlichen Hauptanspruch tritt (Rückgabe der Sache bzw. – hier – die vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen angeordnete Grundbuchberichtigung).