Innerhalb der Leistungskondiktionen sind Bereicherungen im Drei-Personen-Verhältnis (direkte und indirekte Stellvertretung, Vertrag zugunsten Dritter, Anweisung, Zession) möglich (vgl. SCHU- LIN/VOGT, a.a.O., 27 ff. zu Art. 62 OR; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 56.15 ff.). In diesen Fällen taugt das Kriterium der Vermögensverschiebung nicht ohne Weiteres, um die Personen des Bereicherungsausgleichs zu bestimmen (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 56.15 ff.).