Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 11-26 zu Art. 62 OR; vgl. demgegenüber die Einteilung bei SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 56.02 ff., die zwischen Zuwendungskondiktionen [Rz. 56.01 ff.] und Nichtzuwendungskondiktionen [die sie in Eingriffskondiktionen {Rz. 57.01 ff.} und weitere Nichtzuwendungskondiktionen unterteilen] unterscheiden und die Zufallskondiktion als Eingriffskondiktion auffassen [Rz. 57.12]). Innerhalb der Leistungskondiktionen sind Bereicherungen im Drei-Personen-Verhältnis (direkte und indirekte Stellvertretung, Vertrag zugunsten Dritter, Anweisung, Zession) möglich (vgl. SCHU- LIN/VOGT, a.a.O., 27 ff.