Im Bereicherungsrecht wird in erster Linie zwischen ungerechtfertigten Bereicherungen zufolge Zuwendung des Bereicherungsgläubigers (Leistungskondiktionen) und zufolge Eingriffs des Bereicherten (Eingriffskondiktionen) unterschieden. Dazu kommen Kondiktionen zufolge des Verhaltens einer Drittperson oder zufolge Zufall, z.B. wenn die Viehherde des Bereicherten durch einen Dritten oder durch Zufall (Unwetter) auf ein fremdes Grundstück getrieben wird und dort weidet (so SCHULIN/VOGT, in: Basler - 15 -