4.2. Ebenso wenig verfängt die von der Klägerin vertretene Auffassung, dem Beklagten stehe auch für den Fall der Nichtanwendbarkeit von Art. 938 ff. ZGB (dazu nachfolgende E. 4.3) kein Anspruch aus Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) zu, weil keine direkte Vermögensverschiebung zwischen den Parteien zur Debatte stehe, sondern der Klägerin mit den von ihr einvernahmten Mietzinsen Vorteile von Dritten zugegangen seien, die der Rückerstattung aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung nicht zugänglich seien (Berufung S. 9 Rz. 7).