84 Rz. 3) vorbehaltlos eingelassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass der im angefochtenen Entscheid (E. 5.3) und in der klägerischen Stellungnahme vom 27. November 2023 (S. 2) erwähnte BGE 110 III 97 (E. 2) für den vorliegenden Fall keine Relevanz aufweist, befasst er sich doch mit der Rechtslage unter kantonalem Zivilprozessrecht (vor Inkrafttreten des IPRG, des LugÜ und der gesamtschweizerischen ZPO). Unter der Geltung des LugÜ ist es nun durchaus möglich, dass sich eine beklagte Partei im Rahmen einer der Arrestprosequierung (Art.