Eine Besonderheit der Arrestprosequierungsklage ist nur insofern gegeben, als internationalprivatrechtlich dafür ein zusätzlicher (exorbitanter) Gerichtsstand zur Verfügung gestellt wird (vgl. Art. 4 IPRG). Dieser ist allerdings im Geltungsbereich des – im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden – LugÜ von vornherein bedeutungslos (vgl. Art. 3 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Anhang 1 LugÜ). Vorliegend hat sich der Beklagte auf das von der Klägerin eingeleitete Verfahren ausdrücklich (Klageantwort, act. 84 Rz. 3) vorbehaltlos eingelassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1).