Ohnehin ist eine Arrestprosequierungsklage eine rein materiellrechtliche Klage (REISER, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 279 SchKG). Wird die Forderung zugesprochen, werden im Urteilsdispositiv hinsichtlich des Arrestes keine Anordnungen getroffen. Deshalb kann das Dahinfallen des Arrestes, der den Anlass für die Klageerhebung gegeben hat, nicht bewirken, dass das mit der Arrestprosequierung befasste Gericht nicht mehr über die rechtshängige Forderungsklage zu befinden hätte. Ob der Gläubiger nach Gutheissung seiner (materiellrechtlichen) Klage noch auf das einmal verarrestierte Gut als Sicherheit greifen kann, beurteilt sich ausschliesslich nach SchKG.