Nach richtiger Auffassung wäre die Gegenforderung des Beklagten wohl auf eine Eingriffskondiktion zu stützen, bei der die Bereicherung durch Leistungen Dritter (Mieter) entstanden sei.Mit einer Eingriffskondiktion werde gerade die Nutzung fremder Güter ausgeglichen, wobei eine eigentliche Entreicherung bzw. eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien entbehrlich sei (Berufungsantwort S. 6 f. Rz. 21 f.).