die vom Beklagten als Gegenforderung geltend gemachten Mietzinseinnahmen bezögen sich aber ausschliesslich auf die Zeit des bösgläubigen Besitzes nach dem 11. Februar 2016 (Berufungsantwort S. 6 Rz. 18). Falsch sei schliesslich die Rechtsauffassung der Klägerin, ihre Mietzinseinnahmen seien von Dritten erhaltene Vorteile, weshalb diesbezüglich keine direkte ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zwischen den Parteien vorliege. Nach richtiger Auffassung wäre die Gegenforderung des Beklagten wohl auf eine Eingriffskondiktion zu stützen, bei der die Bereicherung durch Leistungen Dritter (Mieter) entstanden sei.