938-940 ZGB sei von vornherein akzessorisch zu einem dinglichen Herausgabeanspruch, der indessen vorliegend gar nicht zum Tragen komme, nachdem das Verwaltungsgericht – wie die Klägerin selber zutreffend festhalte – das Grundbuch von Amtes wegen berichtigt habe (Berufung S. 5 f. Rz. 16 f.). Ferner hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin trotz gutgläubigen Erwerbs spätestens ab 11. Februar 2016 das Grundstück bösgläubig besessen habe; die vom Beklagten als Gegenforderung geltend gemachten Mietzinseinnahmen bezögen sich aber ausschliesslich auf die Zeit des bösgläubigen Besitzes nach dem 11. Februar 2016 (Berufungsantwort S. 6 Rz.