lematik nach klarer Rechtsprechung der bezahlte Kaufpreis nach den Bereicherungsregeln zurückzuerstatten sei; dementsprechend sei wohl auch die Gegenforderung des Beklagten nach denselben Regeln zu beurteilen und die Verrechnung gemäss Art. 120 OR zuzulassen; der Herausgabeanspruch nach Art. 938-940 ZGB sei von vornherein akzessorisch zu einem dinglichen Herausgabeanspruch, der indessen vorliegend gar nicht zum Tragen komme, nachdem das Verwaltungsgericht – wie die Klägerin selber zutreffend festhalte – das Grundbuch von Amtes wegen berichtigt habe (Berufung S. 5 f. Rz.