Die von der Klägerin in der Berufung geltend gemachte Forderung sei nicht mehr identisch mit der Arrestforderung. Die Arrestprosequierung müsse aber just die Arrestforderung betreffen. Die Klage bzw. die Berufung beziehe sich nicht mehr auf die im neuen Arrestverfahren behauptete, betragsmässig begrenzte und sachlich auf das angefochtene Urteil ausgerichtete Forderung (Berufungsantwort S. 2 Rz. 9 f.). Des Weiteren verweist der Beklagte darauf, dass das Verhältnis von Vindikation und Kondiktion umstritten sei; hier könne gesagt werden, dass bei der BGBB-Prob- - 13 -