3.5. In seiner Berufungsantwort stellt sich der Beklagte zunächst auf den Standpunkt, die Berufung sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin aus nicht geklärten Gründen den prosequierten ersten Arrest Nr. […] gemäss Verfahren SB.2020.17 durch einen neuen Arrest Nr. […] im Verfahren SB.2023.2 habe ersetzen lassen. Der ein echtes und damit zulässiges Novum darstellende neue Arrest beziehe sich explizit auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zugesprochene Forderung von Fr. 193'501.08. Die von der Klägerin in der Berufung geltend gemachte Forderung sei nicht mehr identisch mit der Arrestforderung.