Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung gleiche nämlich nicht jede Art von Bereicherung aus. Mit den Art. 62-67 OR könnten bloss direkte Vermögensverschiebungen zwischen den Parteien rückgängig gemacht werden, im konkreten Fall also Vorteile, die vom Vermögen des Beklagten direkt in das Vermögen der Klägerin gelangt seien. Vorteile, die der Klägerin aus dem Vermögen von Drittparteien zugekommen seien (hier die ihr von den Mietern überwiesenen Mietzinse), seien der Rückerstattung nicht zugänglich, wie sich schon aus den Worten Rückerstattung und Rückforderung in den Art. 62- 64 OR ergebe (Berufung S. 6-9).