246'498.92 gebe es folglich keine Grundlage. Der Beklagte sei deshalb zu verpflichten, der Klägerin den ganzen in Geld bezahlten Kaufpreis von Fr. 440'000.00 (nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2020) zurückzuerstatten. Im Übrigen scheitere die Verrechnung der Mieterträgnisse selbst für den Fall, dass sich die Herausgabeforderung nach Art. 62 ff. OR richte. Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung gleiche nämlich nicht jede Art von Bereicherung aus.