Wie die Vorinstanz in E. 9.1.3.2 in anderem Zusammenhang zu Recht festgehalten habe, könne der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum ihres Grundstücksbesitzes keine Rechte aus Besitzesschutz geltend machen. Als vermeintliche Eigentümerin habe die Klägerin vielmehr das Recht gehabt, die erzielbaren Früchte anzueignen, zumal erst ihre massiven Investitionen es überhaupt ermöglicht hätten, Mieteinnahmen zu generieren. Für den von der Vorinstanz verrechnungsweise gutgeheissenen Herausgabeanspruch über Fr. 246'498.92 gebe es folglich keine Grundlage.