Anwältin "enthaltenen" (gemeint wohl erhaltenen) Auskünfte sei die Klägerin davon ausgegangen bzw. habe davon ausgehen dürfen, dass die Bewilligungspflicht nach BGBB entweder über Art. 64 Abs. 1 lit. b BGBB (Baubewilligung) oder dann zumindest über eine Abparzellierung des landwirtschaftlichen Teils des Grundstücks gelöst werden könne. Alle mit dem Fall befassten Behörden und Gerichte hätten denn auch der Klägerin durchgehend guten Glauben zugebilligt. Wie die Vorinstanz in E. 9.1.3.2 in anderem Zusammenhang zu Recht festgehalten habe, könne der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum ihres Grundstücksbesitzes keine Rechte aus Besitzesschutz geltend machen.