Gestützt auf den Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 und den Grundbucheintrag vom 4. Februar 2015 sei die Klägerin nämlich gutgläubig davon ausgegangen, das Grundstück zu Eigentum erworben zu haben. Angesichts der vom Landwirtschaftsamt und von ihrer damaligen - 12 -