Gemäss Art. 938-940 ZGB habe der Besitzer einer (sich nachträglich als fremd erweisenden) Sache bezogene Früchte in zwei Fällen an den effektiven Eigentümer abzuliefern, zum einen bei exzessivem, d.h. über das vermeintliche Recht hinausgehendem Bezug von Früchten (Art. 938 Abs. 1 ZGB), zum anderen, wenn der Besitzer bösgläubig gewesen sei (Art. 940 Abs. 1 ZGB). Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gestützt auf den Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 und den Grundbucheintrag vom 4. Februar 2015 sei die Klägerin nämlich gutgläubig davon ausgegangen, das Grundstück zu Eigentum erworben zu haben.