Die sich aus der zwischenzeitlichen Nutzung des Grundstücks ergebenden Nebenfolgen solcher dinglicher Rückerstattungsansprüche würden – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht durch die obligationenrechtlichen Bestimmungen von Art. 62-67 OR, sondern durch Art. 938-940 ZGB geregelt. Bei den von ihr bis zur Anpassung des Grundbuches (gemeint offensichtlich die Wiedereintragung des Beklagten als Eigentümer der Parzelle P) erzielten Mieterträgen handle es sich um den Bezug von Früchten. Gemäss Art.