3.4. Mit Berufung macht die Klägerin geltend, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020 sei der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 im Sinne von Art. 70 BGBB ex nunc nichtig geworden. Die für den Eigentumsübergang bzw. den Grundbucheintrag der Klägerin erforderliche causa sei damit weggefallen, sodass diese ihr Eigentum am Grundstück wieder verloren habe. Die sich aus der zwischenzeitlichen Nutzung des Grundstücks ergebenden Nebenfolgen solcher dinglicher Rückerstattungsansprüche würden – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht durch die obligationenrechtlichen Bestimmungen von Art.