es habe eine Vermögensverschiebung zulasten des Beklagten stattgefunden, die zurückzuerstatten sei, weil sich der Grund, auf dem sie beruhe – nämlich die Gültigkeit des Kaufvertrages – nicht verwirklicht habe. Die vom Beklagten erklärte Verrechnung über weitere Fr. 83'526.08 der Miet- und Pachtzinseinnahmen von insgesamt Fr. 351'606.85 sei dagegen nicht zu beurteilen, nachdem die Klägerin ihr Begehren um Leistung von Verwendungsersatz in ebendieser Höhe (Fr. 83'526.08) wegen der vereinnahmten Miet- und Pachtzinserträge zurückgezogen habe (vgl. oben E. 3.3.1. erster Absatz).